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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Dienstausführung

(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separat- wach- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen. Es werden dabei - soweit nichts anderes vereinbart ist - bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner(-innen), die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten der DB AG sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitsnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
(4) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich. (5) Begriffe: Vertragspartner sind regelmäßig der Kunde (im folgenden Auftraggeber genannt) und die Ciborius-Gruppe (im folgenden Unternehmer genannt).

 

2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden. Ciborius-Gruppe (AGB)


3. Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.


4. Auftragsdauer
Die Auftragsdauer muss im Vertrag vereinbart werden.


5. Ausführung durch andere Unternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
6. Unterbrechung der Bewachung


(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.


7. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.


8. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.


9. Haftung und Haftungsgrenze
Gemäß § 6 Bewachungsordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Ciborius-Gruppe (AGB) Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des BDWS.


10. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 6 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.


11. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 9 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724).


12. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgeltes sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.


13. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des BDWS.

 

14. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


15. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmers zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes (1), so wird die Zahlung einer Vertragsstrafe zunächst in Höhe von 500,00 € festgesetzt.


16. Datenschutz
(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nichtöffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Verfassung.
(2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
(3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 9. Anwendung.


17. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.


18. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel unwirksam sein, so gilt von beiden Vertragspartnern als vereinbart, dass der Vertrag auch ohne die unwirksame Klausel abgeschlossen sein soll.

 

 
Ciborius Gruppe: Sicherheit nach Maß für Gera, Jena, Erfurt und Hessen Wo es um die Sicherheit von Mensch und Sachwerten geht, sollten Sie sich auf erfahrene und kompetente Partner verlassen. Partner, die auch in schwierigen Situationen Ruhe bewahren und wissen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, um Ihre Sicherheit zu gewährleisten und Ihre Bedürfnisse zu erfüllen. Geübte Diebe lassen sich weder von Warnsystemen und Türschleusen, noch von Videokameras abschrecken. Damit ist der Kaufhausdetektiv für viele Kaufhäuser und andere Einzelhandelsgeschäfte unerlässlich. Mit der Ciborius-Gruppe sind Sie auf der sicheren Seite. Wir stellen Ihnen neben dem Objektschutz, Veranstaltungsschutz und dem Wachschutz geschultes Personal für den Bereich Kaufhausdetekiv zur Verfügung.
Bei unseren Mitarbeitern handelt es sich ausschließlich um Fachleute, die ihre Erfahrungen bei anerkannten Sicherheitsfirmen gesammelt haben. Diese Erfahrung stellen wir gerne in Ihren Dienst. Für ein unverbindliches Beratungsgespräch, in dem Sie uns Ihre Bedürfnisse, Wünsche und Anliegen schildern, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Damit Sie von Beginn weg rundum sicher sind.
Wir sind u.a. tätig in: Aachen, Altenburg, Augsburg, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bottrop, Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Bremerhaven, Chemnitz, Cottbus, Düsseldorf, Darmstadt, Dortmund, Dresden, Duisburg, Erfurt, Erlangen, Essen, Fürth, Frankfurt am Main, Frankfurt am Oder, Freiburg, Göttingen, Gelsenkirchen, Gera, Hagen, Halle, Hamburg, Hamm, Hannover, Heidelberg, Heilbronn, Herne, Hessen, Hildesheim, Ingolstadt, Jena, Köln, Karlsruhe, Kassel, Kiel, Koblenz, Krefeld, Lübeck, Leipzig, Leverkusen, Ludwigshafen, Mönchengladbach, Mülheim, München, Münster, Magdeburg, Mainz, Mannheim, Mecklenburg-Vorpommern, Memmingen, Meiningen, Moers, Nürnberg, Neuss, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Oberhausen, Offenbach, Oldenburg, Osnabrück, Paderborn, Pforzheim, Potsdam, Rügen, Recklinghausen, Regensburg, Remscheid, Reutlingen, Rheinland-Pfalz, Rostock, Saarbrücken, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Salzgitter, Schleswig-Holstein, Schwerin, Siegen, Solingen, Stuttgart, Suhl, Sylt, Thüringen, Trier, Ulm, Würzburg, Wiesbaden, Wolfsburg, Wuppertal.

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